Help-Center

Geschwindigkeit

Hier finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen rund um die gewählte Kategorie Verkehr: Geschwindigkeit

Alle Fragen - Geschwindigkeit

In Österreich liegt die Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen und Schnellstraßen bei 130 km/h (für Motorräder und Kfz bis 3,5 t tzGm). Zusätzliche Geschwindigkeitsbeschränkungen gibt es nur dann, wenn gesetzliche Vorgaben (Umweltschutz, Schutz von Mensch und Tier) oder die Sicherheit es erfordern.

Bei gefährlichen Streckenabschnitten sind Geschwindigkeitsbeschränkungen von 100 bzw. 80 km/h erforderlich – beispielsweise bei einer sehr engen Kurve, wenn der Pannenstreifen fehlt oder wenn es dort schon oft zu Unfällen gekommen ist.

Geschwindigkeitsbeschränkungen werden von der ASFINAG nur dann ausgeschildert oder angezeigt, wenn sie notwendig und zweckmäßig sind, wenn sie durch eine zuständige Behörde verordnet sind oder wenn unaufschiebbare Ereignisse es erfordern (§ 44b StVO). Die Straßenverkehrsordnung (StVO) legt fest, welche Verkehrszeichen (Hinweisschilder) zu verwenden und welche Regeln zu beachten sind.

Kriterien für zusätzliche Geschwindigkeitsbeschränkungen können sein:

  • Verkehrsaufkommen (Menge der Fahrzeuge)
  • Witterung (Nässe, Nebel, Niederschlag…)
  • Gefahren (Unfall, Stau, Rauchentwicklung neben der Fahrbahn…)

Oft werden die Geschwindigkeitsbeschränkungen automatisch eingestellt, da eine Vielzahl von Sensoren Verkehrs- und Umfelddaten entlang der Autobahnen und Schnellstraßen erfassen.

Beachten Sie: Geschwindigkeit und Fahrverhalten werden von der Polizei kontrolliert, nicht von der ASFINAG.

Wechselnde Geschwindigkeitsbeschränkungen wirken präventiv, um Staus zu verhindern und bestehende Pulks zu entflechten.

Variable Geschwindigkeitsbeschränkungen wirken präventiv, um Staus zu vermeiden und bestehende Fahrzeugpulks (hintereinanderfahrende Fahrzeuge) aufzulösen. Diese Beschränkungen (z.B. 100–80–100 oder 80–60–80) werden bei besonderen Verkehrssituationen automatisch aktiviert. So kann unser automatisches Erkennungssystem beispielsweise mehrere dicht hintereinanderfahrende Fahrzeuge (Pulks) als sich anbahnenden Stau identifizieren und entsprechend eine variable Geschwindigkeitsbeschränkung auslösen.

Im Staubereich selbst wird die Geschwindigkeit nicht zusätzlich beschränkt, sondern es wird der Hinweis „STAU“ an den elektronischen Anzeigen eingeblendet.

Für Geschwindigkeitsmessungen und die Ahndung von Geschwindigkeitsüberschreitungen ist die Exekutive (Polizei) zuständig. Wir haben als Straßenerhalter lediglich eine assistierende Funktion (Aufstellen von Schildern, Hinweise schalten etc.).

Sollten Sie eine Strafe wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung erhalten haben, wenden Sie sich daher an die zuständige Behörde.

Kontaktieren Sie bitte bei Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO) die Polizei. Die ASFINAG hat keine Berechtigung, solche Verstöße zu ahnden oder Verkehrskontrollen durchzuführen – und tut das auch nicht.

Zu diesen Verstößen (Verwaltungsübertretungen) zählen beispielsweise das Fahren unter Drogeneinfluss, das Nichteinhalten des Sicherheitsabstands (Drängeln), das Überholen auf der rechten Fahrspur oder das Missachten von Fahrverboten oder des Rechtsfahrgebots.

Eine Geschwindigkeitsbegrenzung mit dem Text „IG-L“ basiert auf dem Immissionsschutzgesetz – Luft. Dieses Immissionsschutzgesetz – Luft, kurz IG-L, erlaubt es, in bestimmten Gebieten Geschwindigkeitsbeschränkungen zum Schutz der Umwelt festzulegen. Damit soll die Schadstoffbelastung insbesondere durch Feinstaub (PM10) und Stickstoffoxide (NO2) reduziert werden.

Das Immissionsschutzgesetz – Luft (IG-L) erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahme von Geschwindigkeitsbeschränkungen:

  • Diese Ausnahme gilt nur für Fahrzeuge mit reinem Elektroantrieb oder mit Wasserstoff-Brennstoffzellen-Technologie, jedoch nicht für plug-in-hybrid-elektrische Fahrzeuge.
  • Die Ausnahme kann also nur von Fahrzeugen in Anspruch genommen werden, die über eine Kennzeichentafel mit grüner Schrift verfügen (§ 49 Abs. 4 Z 5 KFG 1967).
  • Sie kann außerdem nur auf Streckenabschnitten in Anspruch genommen werden, auf denen Hinweisschilder auf die Ausnahme aufmerksam machen (siehe Abbildung).

BMIMI: Informationen zum Immissionsschutzgesetz

 

Kontakt aufnehmen

Keine passende Antwort dabei? Gerne können Sie uns kontaktieren.